Angebots- und Vertragsbedingungen
I. Geltungsbereich
Wir erbringen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichenden Regelungen wird widersprochen. Andere als die hier enthaltenen Regelungen gelten nur, wenn diesen Regelungen von uns durch einen zur Geschäftsführung berechtigten Vertreter schriftlich zugestimmt worden ist. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis abweichender Klauseln des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Die ABG gelten auch für weitere Aufträge, ohne das hierauf nochmals besonders Bezug genommen werden muss.
Den Angeboten und der Übernahme von Leistungen durch das vorgenannte Unternehmen liegen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B, und die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil C zugrunde:
II. Angebote und Preise
1. Leistungsverzeichnis
1.1 Sämtliche Preisangaben erfolgen unter der Voraussetzung, dass die im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen zutreffen und dass die angebotenen Leistungen ohne anormale Erschwernisse erbracht werden können.
1.2 Soweit das Leistungsverzeichnis nicht vom Anbieter selbst erarbeitet wurde, wird keine Haftung für die Übereinstimmung mit den Eingabe- und Werkplänen übernommen.
1.3 Soweit Leistungsverzeichnisse vom Bieter selbst erarbeitet werden, erfolgt die Aufstellung nur dann kostenlos, wenn der Anbieter den Zuschlag auf die Arbeiten erhält oder wenn der Leistungsbeschrieb mit sämtlichen Unterlagen umgehend an den Anbieter zurückgesandt wird. Wird der vom Anbieter erarbeitete Leistungsbeschrieb hingegen in seiner Gesamtheit, in seinen wesentlichen Grundzügen oder in wesentlichen Teilen weiter verwendet, so ist hierfür eine Vergütung in Höhe von 10 % der Angebotssumme zu entrichten. Kostenschuldner dieser Summe ist in jedem Fall derjenige, an den das Angebot gerichtet war.
2. Preise
2.1 Angebote werden auf der Basis der im Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Lohn- und Materialpreissätze erstellt.
2.2 Nachgewiesene Materialpreissteigerungen sind im gesetzlich zulässigen Rahmen nur dann zusätzlich zu vergüten, wenn und soweit diese 0,5 % der Gesamtangebotssumme übersteigen.
2.3 Treten nach Angebotsabgabe tarifliche Lohn- oder Gehaltsänderungen auf, so sind diese im gesetzlich zulässigen Rahmen mit einem Zuschlag von 10 % zusätzlich zu vergüten.
3. Bindungsfrist der Angebote
3.1 An Angebote erklärt sich der Bieter für 4 Wochen, oder den in einem Angebot genannten Termin, gerechnet ab Absendung des Angebots, gebunden.
3.2 Bedingt durch die derzeitige „kritische Situation“ können keine weitere Bindungsfristen, ohne schriftliche Zusage, erklärt werden.
III. Ausführung
1. Ausführungsfristen und Termine
1.1 Die Vereinbarung evtl. Fertigstellungstermine erfolgt unter der Voraussetzung, dass sämtliche Arbeiten zum vorgesehenen Termin begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
1.2 Wenn für die Aufnahme der Arbeiten kein Termin vereinbart wurde, ist dem Auftragnehmer eine Frist von 24 Werktagen nach Aufforderung zur Aufnahme der Arbeiten einzuräumen.
1.3 Können die Arbeiten aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht rechtzeitig aufgenommen oder fortgeführt werden, verlängern sich die Fristen entsprechend. Bei Unterbrechungen sind der verlängerten Frist 6 Werktage für die Wiederbesetzung der Baustelle zuzurechnen. Sofern der Auftragnehmer nachweist, dass er für die Zeit nach dem vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin bereits andere Aufträge angenommen hat, hat die Erfüllung dieser Aufträge Vorrang.
1.4 Schlechtwettertage im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes verlängern die vertraglichen Fristen.
1.5 Bei vom Auftraggeber verschuldeten Verzögerungen des Arbeitsbeginns oder bei von ihm verschuldeten Unterbrechungen des Arbeitsfortganges hat der Auftraggeber für die Kosten des Stillstandes aufzukommen.
1.6 Sämtliche Fertigstellungstermine beziehen sich jeweils auf den Abschluss der Arbeiten, die in einem Zug und ohne Einschaltung anderer Gewerke durchgeführt werden können.
2. Baustelle
2.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die freie und ungehinderte Zufahrt zur Baustelle für alle notwendigen Maschinen und Transportgeräte sicherzustellen. Sollten auf Wunsch des Auftraggebers Halteverbotszonen errichtet werden, so sind diese gesondert zu vergüten.
2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den freien und ungehinderten Zugang zu den zu bearbeitenden Wandflächen, etc., zu gewähren. Sollte auf Wunsch des Auftraggebers dieser Zugang durch Mitarbeiter unseres Unternehmens geschaffen werden, so sind die Arbeiten gesondert zu berechnen.
2.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwa im Bereich der Baustelle liegende Kabel, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen hinzuweisen, andernfalls hat er den Auftragnehmer von jeglichen Folgen aus eventuellen Schäden freizustellen.
3. Gewährleistung
3.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
3.2 Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Leistungen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind: konstruktiv bedingte Schäden, Schäden infolge eines bei Auftragsübernahme nicht bekannten Grundwasserandranges, Schäden infolge aggressiver Wässer, Schäden infolge von Bodensetzungen oder Geländebewegungen, sowie Schäden infolge einer Anwendung einer Mischbauweise.
3.3 Bei Instandsetzungs- und Umbauarbeiten auftretende Mängel fallen nur insoweit unter die Gewährleistung, als sie nicht auf Mängel am Bauwerk zurückzuführen sind, die vor und während der Ausführung der Arbeiten verdeckt waren.
3.4 Bei Mauerwerks- und Rissinjektionen wird keinerlei Gewährleistung, oder Haftung, für Schäden und deren Folgen durch unkontrolliert austretendes Injektionsmaterial übernommen.
4. Zahlungen
4.1 Die Entrichtung von Voraus- und Abschlagszahlungen in möglichst kurzen Abständen ist Voraussetzung für die Übernahme und Durchführung jeden Auftrags.
4.2 Schlussrechnungen mit einem Rechnungsbetrag von weniger als 50.000,00 € werden innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Stellung der Schlussrechnung zur Zahlung fällig (falls nicht anders Vertraglich vereinbart). Die Höhe der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird im gesetzlichen Rahmen nach dem zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Satz berechnet.
4.3 Bei Pauschalpreisvereinbarungen erstreckt und beschränkt sich die Leistung des Auftragnehmers auf die im Angebot / Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen samt Nebenleistungen im Sinne des Teils C der VOB. Leistungen, die vom Angebot / Leistungsverzeichnis nicht erfasst sind, hat der Auftraggeber gesondert zu vergüten. Die Vergütung wird entweder durch Vereinbarung mit dem Auftraggeber oder auf der Basis der Preisermittlung für das Angebot / Leistungsverzeichnis festgesetzt. Evtl. gewährte Skonti, etc., erstrecken sich auf derartige Leistungen nicht.
4.4 Der Abzug von Skonti, etc., wird grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit ausnahmsweise schriftlich ein Skonto oder Ähnliches gewährt wird, gilt dies nur, wenn alle vereinbarten Einzelzahlungen termingerecht geleistet werden.
4.5 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur möglich, soweit diese rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
4.6 Unsere Liefer-, bzw. Leistungspflicht ruht, solange der Kunde uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit im Verzug ist.
5. Kündigung / Rücktritt
5.1 Es gilt § 649 BGB
5.2. Bei Kündigung, bzw. Rücktritt einer bestätigten Beauftragung ist der Auftragnehmer berechtigt eine Gebühr von 10% der Angebots-, bzw. Auftragssumme zu berechnen.
6. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden
6.1 Die Einleitung des Insolvenzverfahrens, des Vergleichs oder außergerichtliche Vergleichsverhandlungen über das Vermögen des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer jederzeit, anstelle der vereinbarten Zahlungen sofortige Barzahlung, oder ersatzweise eine Sicherheitsleistung, zu verlangen, ohne dass es der Stellung einer Nachfrist bedarf. Hier neben ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Stellung einer Nachfrist den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 VOB Teil B abzurechnen. Etwaige weitere Ansprüche des Auftragnehmers werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Sonstiges
1. Schriftform
1.1 Abweichungen von diesen Angebots- und Vertragsbedingungen oder Zusätze hierzu bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung.
2. Salvatorische Klausel
2.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, mit der der ursprünglich erstrebt wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird, bzw., treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Vorschriften der VOB Teil B.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand
3.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers.
Stand Januar 2022